Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Förderverein Bürgerstiftung Blumenthal” e.V.
Der Sitz des Vereins ist Bremen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 7461 HB eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Anliegen des Vereins ist es, im Stadtteil Blumenthal die soziale, kulturelle und bildungspolitische Tätigkeit zu unterstützen und anzuregen. Wichtig sind dem Verein
solche Maßnahmen, die unter Beachtung sozialer und demokratischer Grundwerte das freie Miteinander der Menschen im Stadtteil zum Ziel haben.
Zweck des Vereins ist daher

a. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
b. die Förderung von Kunst und Kultur
c. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
d. die Förderung des Sports
e. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

Die Zwecke sollen verwirklicht werden insbesondere durch
a. die Entwicklung, Durchführung und Initiierung von Projekten und Maßnahmen im Rahmen der genannten Zwecke, wie da sind:
– Unterstützung von Familien bei der Schulausstattung ihrer Kinder
– Ausrichtung und Unterstützung von Kunst und Kulturveranstaltungen
– Unterstützung von Denk- und Gedenkstätten für Toleranz und Völkerverständigung
– Schaffung und Unterstützung von Sport und Spielplätzen
– Ausrichtung und Förderung, z. B. von Stadtteilfesten

b. die Förderung steuerbegünstigter Körperschaften, die sich im Rahmen der genannten Zwecke betätigen (Fördertätigkeit im Sinne des § 58 Abgabenordnung)

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet
werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass bei Ausübung eines Vereinsamtes eine angemessene Vergütung (i.S.d. §3 Nr. 26a EstG) gezahlt wird. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.
Der Verein kann Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen, sofern dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährdet wird. Die Zuwendung von Mitteln an eine andere gemeinnützige Körperschaft und /oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung des Vereinszwecks durch Mittelverwendung darf jedoch nicht überwiegen. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine sowie
Personengesellschaften erwerben. Es ist nicht zwingend der Wohnsitz in Blumenthal erforderlich. Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand gestellt werden. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob dem Aufnahmeantrag entsprochen wird. Die Entscheidungen des Vorstandes müssen nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist Widerspruch möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die nächste planmäßige Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung muss nicht begründet werden. Die Mitglieder teilen dem Vorstand Namen, Adresse, Beruf, Arbeitgeber, Telefon, Telefax
und E-Mail-Adresse mit. Diese Angaben dürfen in eine Mitgliederliste aufgenommen werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge (Jahresbeiträge) erhoben. Die Beiträge sind im Voraus bis zum 31.01. des Geschäftsjahres fällig, bei Neueintritt innerhalb eines Monats nach Vereinseintritt. Die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in den Folgejahren erfolgt ausschließlich durch Bankeinzug. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossen. Er beträgt zurzeit 24,00 Euro pro Jahr (Erwerbslose, Mitglieder ohne eigenes Einkommen, Schüler, Studenten und Auszubildende 12,00 €). Beitragsermäßigung, Stundung und Beitragsbefreiung sind möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens bis Ende September des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein. Eine Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge findet nicht statt. Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen aus dem Verein ausschließen. Gleiches gilt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Für das Mitglied besteht ein Einspruchsrecht, das von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu beraten ist. Die Mitgliedsrechte ruhen während des Verfahrens. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung besteht kein Einspruchsrecht. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung muss nicht begründet werden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins und findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann unter Nutzung moderner Technologien (Fax, E-Mail etc.) erfolgen. Für die Rechtmäßigkeit der Einladung ist das Absendedatum entscheidend.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind wie ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Enthält die Tagesordnung Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins beträgt die Frist zur Einberufung der Mitgliederversammlung vier Wochen. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme unter den in §4 beschriebenen Voraussetzungen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Dritte ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Stimmen der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegeben Stimmen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Dies kann auch der Versammlungsleiter oder der Schriftführer sein.

Die Mitgliederversammlung ist im Übrigen für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Wahl zweier Kassenprüfer/innen
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
d) Entlastung des Vorstandes
e) Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes
f) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
g) Beschluss über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen Nichtaufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
i) Ergänzung oder Änderung der Ziele und Aufgaben des Vereins sowie
j) Einsetzung von Kommissionen oder Projektgruppen

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
dem / der Vorsitzenden
dem / der 1. stellvertretenden Vorsitzenden
dem / der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
dem / der Schriftführer/in
dem / der Schatzmeister/in
b) den Beisitzern / innen.
c) Die Zahl der Beisitzer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für:
a) die Aufnahme von Mitgliedern
b) die Aufstellung des Haushaltsplanes und des Jahresberichtes
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
d) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) die Durchführung und Umsetzung des Satzungszwecks
f) die Bestellung einer eingetragenen Geschäftsführung
g) die Einstellung von Personal
h) alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind

Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
erschienen ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt zu bestimmen,
a) welches Vorstandsmitglied die vakant gewordene Funktion bis zur turnusmäßigen Neuwahl des Vorstandes übernimmt oder
b) sich für die laufende Amtszeit bis zur turnusmäßigen Neuwahl zu ergänzen oder
c) eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der 1. oder 2. stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe im Stadtteil Blumenthal. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende
und die/der Schatzmeister/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 11 Satzungsänderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangen, vorzunehmen.
Beitragssatzung für das Geschäftsjahr 2021/2022

Die vorstehende Beitragsatzung ist in der Mitgliederversammlung am 20.07.2021 beschlossen worden.